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Allgemeine Montage- und Geschäftsbedingungen
I. Montagepersonal
Wir stellen unser Montagepersonal für die vom Kunden in Auftrag
gegebene Montage-/Instandsetzungsarbeit,zu den Konditionen
unserer Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, zur Verfügung.
II. Werkzeuge / Messmittel
1.
Standardwerkzeug sowie alle erforderlichen Messmittel ( sofern sie
mit einem PKW zu transportieren sind ), die zur Justierung auf
höchste Genauigkeit benötigt werden, stellt unser Unternehmen.
2.
Sondergeräte, wie Schleifwagen, Laser, Renishaw-Quickcheck usw., stellen wir gegen entsprechende Berechnung zur Verfügung.
3.
Die Transportkosten für Sondergeräte und schwere Messmittel werden in Rechnung gestellt.
Der Kunde haftet für Verlust oder Diebstahl auf der Baustelle oder während des Transports, ausgenommen wenn dies durch fahrlässiges Verhalten unseres Personals verschuldet wurde.
III. Vom Kunden unentgeltlich und auf seine Gefahr termingerecht zu stellen:
1.
Vorrichtungen, die zur Durchführung der Montage/Instandsetzung erforderlich sind, wie Hebezeuge, Kompressoren, ausreichende Krankapazität, Feldschmieden.
2.
Erforderliche Bedarfsstoffe/Bedarfsgegenstände, wie Schmiermittel, Putz- und Dichtungsmaterial, Keile, Siebe, Filze, Unterlagen, Schrauben, Stifte, Treibriemen, Treibseile, Ketten, Stangen, Schekel, Brennstoffe, Zement, elektrische Kabel und Leitungen, Antriebsmotoren und Schaltgeräte.
3.
Betriebskraft, Heizung und Beleuchtung sowie der erforderlichen Anschlüsse.
4.
Alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten sowie Maler- und Anstreicherarbeiten.
5.
Hilfskräfte und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser sowie sonstige Facharbeiter in der von uns für erforderlich gehaltenen Anzahl und für den notwendigen Zeitraum, wobei unser Personal weisungsbefugt ist. Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht verbleibt beim Kunden.
6.
Säuberung der Maschine und deren Umfeld.
7.
Bereitstellung der Maschinendokumentation vor Montagebeginn.
8.
Verschließbare, trockene, für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen geeignete Räume, die in unmittelbarer Nähe zur Montagestelle gelegen sind.
9.
Aufenthalts- und Waschgelegenheiten für unser Personal.
IV. Montagevorbereitung
Alle für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Gegenstände müssen vor Montagebeginn bereitstehen und eventuelle Bau- und sonstige Vorarbeiten durch den Kunden soweit fertig gestellt sein, dass unser Personal bei Ankunft unverzüglich und ohne Unterbrechung die Montage durchführen kann, ausgenommen wenn zur richtigen Vorbereitung unser Personal die Beaufsichtigung der vorgenannten Arbeiten mit übernommen hat. Die Anfuhrwege müssen für die Lasten geeignet und der Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt sein. Eventuell erforderliche Fundamente sowie für die Aufstellung erforderliches Mauerwerk muss entsprechend den von den Maschinenherstellern gestellten Zeichnungen und Beschreibungen fertig gestellt sein. Sollten für das Hereinbringen größerer Montageteile Wandöffnungen benötigt werden, sind diese vorzusehen.
V. Haftungsausschluss / Schadensersatz
1.
Alle vorab gemachten Angaben über den zeitlichen Umfang des Einsatzes sind unverbindlich. Beginn und Zeitdauer können sich bei unvorhergesehenen, von unserem Unternehmen nicht gewollten Umständen, verschieben. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Kunden nicht, Abzüge zu machen oder Schadensersatz zu verlangen.
2.
Wird während der Montage ein durch uns geliefertes Montageteil durch das Verschulden unseres Personals beschädigt, so behalten wir uns das Recht vor, das Teil nach unserer Wahl wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. Die hierfür entstehenden Kosten trägt unser Unternehmen.
3.
Der Kunde kann keine Ersatzansprüche stellen, die über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinausgehen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprüche auf Ersatz von reinen Vermögensschäden, dass heißt von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, auch nicht aus außervertraglichen Handlungen oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
4.
Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter haftet unser Unternehmen jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
5.
Wir können jederzeit eine Sicherheit für zu erbringende Leistungen verlangen. Insoweit gelten §§ 647-648a BGB analog. Eine Sicherheit im Sinne des § 648 BGB ist auch dann möglich, wenn die von uns zu erbringenden Leistungen nicht Bestandteil des Grundstückes des Kunden werden.
6.
Beauftragen wir Subunternehmer, so ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Entstehen infolge Fehlverhaltens der Subunternehmer dem Kunden Schadenersatzansprüche, für welche dem Grunde nach auch wir Einzustehen hätten, so werden diese durch Abtretung an den Kunden abgegolten. Wir können erst in Anspruch genommen werden, wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche fruchtlos war.
7.
Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Der Kunde kann lediglich Nachbesserung verlangen. Erst nach mehrfach erfolgloser Nachbesserung kann Minderung erklärt werden, dem Umfang nach beschränkt auf die erforderlichen Kosten der Nachbesserung.
VI. Bindefrist
An unsere Angebote halten wir uns 2 Monate nach Angebotserstellung gebunden.
VII. Reisekosten
Reisekosten werden gemäß der zurzeit gültigen Preisliste abgerechnet. Kostenpflichtige Familienheimfahrten der Monteure erfolgen in Abhängigkeit der einfachen Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Einsatzort des Kunden und dem Heimatort des Monteurs nach den folgenden Staffelungen:
° einfache Entfernung weniger 70 km: täglich
° einfache Entfernung > 70 bis 350 km: 1 x wöchentlich
° einfache Entfernung > 350 km: alle 3 Wochen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1.
Die Abrechnung unserer Montageleistungen erfolgt nach unserem Ermessen entweder in Teilrechnungen oder nach Beendigung der Montage.
2.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum - rein netto.
3.
Zeigen sich bei Durchführung der beauftragten Arbeiten weitere Mängel, deren Reparatur erforderlich und nicht Gegenstand des Hauptauftrages ist, so weisen wir den Kunden darauf hin. Wir übernehmen die Reparatur dieser Mängel nach unseren Allgemeinen Montage- und Geschäftsbedingungen unter Einschluss unserer Zahlungsbedingungen und Preislisten. Der Kunde bestätigt diese Zusatzaufträge durch Gegenzeichnung der Stundenzettel, in denen diese Leistungen als Zusatzarbeiten gekennzeichnet sind. Fertigstellungstermine verzögern sich um die Zeit, die zur Behebung dieser Mängel erforderlich ist.
4.
Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, behalten wir uns für jede Mahnung die Berechnung einer Pauschale in Höhe von 10,00 Eur vor. Zinsansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.
Sind Abschlagszahlungen vereinbart, die nicht termingerecht ausgeglichen werden, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin um den doppelten Zeitraum der Zahlungszielüberschreitung.
IX. Allgemeines
1.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.
Die zur Zeit gültige Preisliste ist Bestandteil unserer ‘Allgemeinen Montage- und Geschäftsbedingungen’.
3.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund rechtstunwirksam werden, so wird hierdurch die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist die zu beanstandende Klausel nur teilweise rechtsunkwirksam, bleibt sie im Übrigen bestehen. Weitergehend sind zu beanstandende Klauseln im Wege der Auslegung so umzudeuten , daß sie dem Sinn und Zweck ihrer ursprünglichen Form am nächsten kommen.
X. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist:
D-53547 Kasbach